Der Angeklagte war Inhaber eines Anwohnerparkausweises. Als nach Erwerb eines neuen Pkw und Kennzeichens die Stadtverwaltung dem Angeklagten keinen neuen Ausweis zusenden wollte, änderte er den alten Ausweis ab, indem er das bisherige Kennzeichen mit einem Filzstift durchstrich und das neue Kennzeichen handschriftlich auf den Ausweis setzte. Das AG Tübingen sah darin eine Urkundenfälschung, das
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Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht (TSSV), Schriftenreihe
Zweiterwerb Anwartschaftsrecht gem. §§ 929 ff. BGB analog - Zweiterwerb Anwartschaftsrecht gem. §§ - Studocu
LG Tübingen: Handschriftliche, offensichtliche Änderungen an Anwohnerparkausweis keine Urkundenfälschung – Verkehrsrecht Blog
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Landgericht: Veränderter Parkausweis war doch keine Fälschung
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